Mindestanforderung an die Kursdauer für Bedienpersonal von Hubarbeitsbühnen (8-10 Stunden)
1.0. Fermi restando gli obblighi di formazione ed addestramento specifici previsti dall’articolo 73, comma 4 del D.Lgs. n. 81/2008, l’utilizzo di PLE con caratteristiche diverse da quelle esplicitamente considerate nel presente allegato, richiede il possesso, da parte dell’operatore, di almeno una delle abilitazioni di cui al presente allegato.
Sicherheitstechnische Ausbildung zur Führung
besond erer Maschinen und Geräte
Am 12. März 2013 ist das Abkommen der Staat-Regione
n-Konferenz vom 22. Februar 2012 Nr. 53 in Kraft getreten. Damit
müssen nunmehr alle Führer von Hubarbeitsbühnen, Ladearme auf LKW,
Turmdrehkräne (Baukräne), Gabelst apler, Auto- bzw. Mobilkräne,
Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader und Raupen kipper,
Autobetonpumpen sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren
spezielle Arbeit ssicherheitskurse absolvieren und diese
periodisch auffrischen. Die Kurse müssen von allen Führern,
unabhängig davon, ob sie abhängige Arbeitnehmer oder Selbständige
sind, besu cht werden und dauern je nach Arbeitsmittel zwischen 8
und 16 Stunden. Der Auffri schungskurs hingegen muss alle fünf
Jahre erfolgen und dauert vier Stunden.
Für die Traktor-Führer beträgt die Grundausbildung z.B. 8
Stunden, für Gabelstaplerfahrer hingegen 12 Stunden. Die
Auffrischung mit einer Min destdauer von vier Stunden muss
hingegen alle fünf Jahre erfolgen.
Die Kurse werden sowohl von den Arbeitgeberorganisa tionen,
wie z.B. Südtiroler Bauernbund oder LVH und dem paritätischen
Komitee i m Bauwesen sowie von der Berufsbildung angeboten.
Die neue Regelung betrifft vorerst nur jene Persone n, die
noch nie mit solchen Geräten und Arbeitsmitteln umgegangen sind.
Personen, die zum I nkrafttreten der neuen Regelung die genannten
Arbeitsgeräte bereits geführt haben, müss en den
sicherheitstechnischen Kurs erst innerhalb von 2 Jahren, d.h.
innerhalb 12.03.2 015 besuchen. Für Bauern und landwirtschaftliche
Arbeiter hingegen gilt: Sofern diese bereits seit mindestens zwei
Jahren mit einem Traktor fahren, sind sie vom Grundkurs be freit.
Sie müssen nur innerhalb von fünf Jahren den vierstündigen
Auffrischungskurs besuchen .
Von der neuen Ausbildungspflicht befreit sind ebens o
Personen, welche Kleinbagger, das sind Hydraulikbagger mit weniger
als 6.000 kg oder Frontlader mit weniger als 4.500 kg und die
übrigen Erdbewegungsmaschinen bedienen. Für die se gilt weiterhin
die Landesregelung, nach der ein einmaliger sicherheitstechnischer
Kurs genügt.
In Südtirol galt für bestimmte Arbeitsmittel bereit s vor
dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ausbildungspflicht für die
Maschinenführer. Di e Dekrete des Landeshauptmannes Nr. 16/1999
und 15/2015 regelten bereits die Ausbildung der Staplerfahrer
sowie der Kran- und Baggerführer. Nachdem die in Südtirol bisher
gelten den sicherheitstechnischen Einführungs- kurse in der Regel
eine deutlich geringere Kursdaue r vorsahen, müssen die Besitzer
der einschlägigen Befähigungsnachweise den Auffrischung skurs
innerhalb von 2 Jahren (bis 12.03.2015) besuchen. Dies gilt für
Staplerfahrer, für Baukranführer und Personen, welche abwechselnd
Hydraulikbagger, Frontlader und Baggerl ader fahren.
Personen mit Landesbefähigungsnachweis, welche imme r nur
den selben Baggertyp fahren oder Ladearme auf LKW bedienen gelten
als voll ausg ebildet und haben für den alle fünf Jahre fälligen
Auffrischungskurs bis zum 12.03.2018 Zeit. Personen, welche den
sicherheitstechnischen Einführungskurs im Ausland o der in einer
anderen Region besucht haben, müssen den Befähigungsnachweis
innerhalb von fünf Jahren auffrischen, wenn die Kursdauer der
aktuellen gesamtstaatlich verfügten M indestdauer entspricht oder
übertrifft, während ansonsten der Auffrischungskurs innerhalb v on
zwei Jahren absolviert werden muss.
Das Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. F ebruar
2012, Nr. 53, betrifft nicht die Führer von Industriekränen
(Brückenkran, Portal kran, Bockkran usw.), Fahrern von
Kleinbaggern (Hydraulikbagger mit weniger als 6.000 kg oder
Frontlader mit weniger als 4.500 kg) und die übrigen
Erdbewegungsmaschinen: fü r Personen, welche diese Arbeitsmittel
bedienen bleibt die Landesgesetzgebun g mit dem einmaligen
sicherheitstechnischen Kurs aufrecht.