Mindestanforderung an die Kursdauer für Bedienpersonal von Turmdrehkränen (12-14 Stunden)
1.0. Fermi restando gli obblighi di formazione ed addestramento specifici previsti dall’articolo 73, comma 4 del D.Lgs. n. 81/2008, l’utilizzo di PLE con caratteristiche diverse da quelle esplicitamente considerate nel presente allegato, richiede il possesso, da parte dell’operatore, di almeno una delle abilitazioni di cui al presente allegato.
Sicherheitstechnische Ausbildung zur Führung besond erer Maschinen und Geräte
Am 12. März 2013 ist das Abkommen der Staat-Regione n-Konferenz vom 22. Februar 2012 Nr. 53 in Kraft getreten. Damit müssen nunmehr alle Führer von Hubarbeitsbühnen, Ladearme auf LKW, Turmdrehkräne (Baukräne), Gabelst apler, Auto- bzw. Mobilkräne, Hydraulikbagger, Frontlader, Baggerlader und Raupen kipper, Autobetonpumpen sowie land- und forstwirtschaftliche Traktoren spezielle Arbeit ssicherheitskurse absolvieren und diese periodisch auffrischen. Die Kurse müssen von allen Führern, unabhängig davon, ob sie abhängige Arbeitnehmer oder Selbständige sind, besu cht werden und dauern je nach Arbeitsmittel zwischen 8 und 16 Stunden. Der Auffri schungskurs hingegen muss alle fünf Jahre erfolgen und dauert vier Stunden.
Für die Traktor-Führer beträgt die Grundausbildung z.B. 8 Stunden, für Gabelstaplerfahrer hingegen 12 Stunden. Die Auffrischung mit einer Min destdauer von vier Stunden muss hingegen alle fünf Jahre erfolgen.
Die Kurse werden sowohl von den Arbeitgeberorganisa tionen, wie z.B. Südtiroler Bauernbund oder LVH und dem paritätischen Komitee i m Bauwesen sowie von der Berufsbildung angeboten.
Die neue Regelung betrifft vorerst nur jene Persone n, die noch nie mit solchen Geräten und Arbeitsmitteln umgegangen sind. Personen, die zum I nkrafttreten der neuen Regelung die genannten Arbeitsgeräte bereits geführt haben, müss en den sicherheitstechnischen Kurs erst innerhalb von 2 Jahren, d.h. innerhalb 12.03.2 015 besuchen. Für Bauern und landwirtschaftliche Arbeiter hingegen gilt: Sofern diese bereits seit mindestens zwei Jahren mit einem Traktor fahren, sind sie vom Grundkurs be freit. Sie müssen nur innerhalb von fünf Jahren den vierstündigen Auffrischungskurs besuchen .
Von der neuen Ausbildungspflicht befreit sind ebens o Personen, welche Kleinbagger, das sind Hydraulikbagger mit weniger als 6.000 kg oder Frontlader mit weniger als 4.500 kg und die übrigen Erdbewegungsmaschinen bedienen. Für die se gilt weiterhin die Landesregelung, nach der ein einmaliger sicherheitstechnischer Kurs genügt.
In Südtirol galt für bestimmte Arbeitsmittel bereit s vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eine Ausbildungspflicht für die Maschinenführer. Di e Dekrete des Landeshauptmannes Nr. 16/1999 und 15/2015 regelten bereits die Ausbildung der Staplerfahrer sowie der Kran- und Baggerführer. Nachdem die in Südtirol bisher gelten den sicherheitstechnischen Einführungs- kurse in der Regel eine deutlich geringere Kursdaue r vorsahen, müssen die Besitzer der einschlägigen Befähigungsnachweise den Auffrischung skurs innerhalb von 2 Jahren (bis 12.03.2015) besuchen. Dies gilt für Staplerfahrer, für Baukranführer und Personen, welche abwechselnd Hydraulikbagger, Frontlader und Baggerl ader fahren.
Personen mit Landesbefähigungsnachweis, welche imme r nur den selben Baggertyp fahren oder Ladearme auf LKW bedienen gelten als voll ausg ebildet und haben für den alle fünf Jahre fälligen Auffrischungskurs bis zum 12.03.2018 Zeit. Personen, welche den sicherheitstechnischen Einführungskurs im Ausland o der in einer anderen Region besucht haben, müssen den Befähigungsnachweis innerhalb von fünf Jahren auffrischen, wenn die Kursdauer der aktuellen gesamtstaatlich verfügten M indestdauer entspricht oder übertrifft, während ansonsten der Auffrischungskurs innerhalb v on zwei Jahren absolviert werden muss.
Das Abkommen der Staat-Regionen-Konferenz vom 22. F ebruar 2012, Nr. 53, betrifft nicht die Führer von Industriekränen (Brückenkran, Portal kran, Bockkran usw.), Fahrern von Kleinbaggern (Hydraulikbagger mit weniger als 6.000 kg oder Frontlader mit weniger als 4.500 kg) und die übrigen Erdbewegungsmaschinen: fü r Personen, welche diese Arbeitsmittel bedienen bleibt die Landesgesetzgebun g mit dem einmaligen sicherheitstechnischen Kurs aufrecht.